Verwaltungsgerichtshof
05.04.1995
95/18/0320
Behauptet der Fremde, daß die Behörde zu Unrecht von einer Fristversäumung ausgegangen sei, weil alle Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufenthaltsG 1992 zum Aufenthalt in Österreich berechtigt gewesen seien, darauf hätten vertrauen können, "daß eine Verlängerung mit oder nach Ablauf der Berechtigung beantragt werden kann", setzt er sich über den klaren Wortlaut des Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz AufenthaltsG 1992 hinweg, wonach "mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung" die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften beantragt werden kann. "Mit Ablauf" heißt spätestens mit, somit jedenfalls nicht nach diesem Zeitpunkt.