Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
96/19/1611
Entscheidungsdatum
08.08.1997
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
VwRallg;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
96/19/1612
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/12/01 94/18/0852 1
Stammrechtssatz
Macht der Fremde geltend, daß er bereits am 11.1.1993 in das Bundesgebiet eingereist sei und somit die Einreise und auch die am 19.1.1993 erfolgte Stellung des Antrages auf Erteilung eines Sichtvermerkes vor Inkrafttreten des AufenthaltsG 1992 erfolgt seien, sodaß § 6 Abs 2 AufenthaltsG 1992 auf ihn nicht anzuwenden sei, übersieht er, daß die Behörde mangels ausdrücklicher abweichender Anordnung die im Zeitpunkt ihrer Entscheidung (14.10.1994) und nicht die im Zeitpunkt der Antragstellung oder der Einreise geltende Rechtslage anzuwenden hat.Macht der Fremde geltend, daß er bereits am 11.1.1993 in das Bundesgebiet eingereist sei und somit die Einreise und auch die am 19.1.1993 erfolgte Stellung des Antrages auf Erteilung eines Sichtvermerkes vor Inkrafttreten des AufenthaltsG 1992 erfolgt seien, sodaß Paragraph 6, Absatz 2, AufenthaltsG 1992 auf ihn nicht anzuwenden sei, übersieht er, daß die Behörde mangels ausdrücklicher abweichender Anordnung die im Zeitpunkt ihrer Entscheidung (14.10.1994) und nicht die im Zeitpunkt der Antragstellung oder der Einreise geltende Rechtslage anzuwenden hat.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996191611.X01
Dokumentnummer
JWR_1996191611_19970808X01