Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 94/18/0852

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/18/0852

Entscheidungsdatum

01.12.1994

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
VwRallg;

Rechtssatz

Macht der Fremde geltend, daß er bereits am 11.1.1993 in das Bundesgebiet eingereist sei und somit die Einreise und auch die am 19.1.1993 erfolgte Stellung des Antrages auf Erteilung eines Sichtvermerkes vor Inkrafttreten des AufenthaltsG 1992 erfolgt seien, sodaß Paragraph 6, Absatz 2, AufenthaltsG 1992 auf ihn nicht anzuwenden sei, übersieht er, daß die Behörde mangels ausdrücklicher abweichender Anordnung die im Zeitpunkt ihrer Entscheidung (14.10.1994) und nicht die im Zeitpunkt der Antragstellung oder der Einreise geltende Rechtslage anzuwenden hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180852.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1994180852_19941201X01

Rechtssatz für 95/21/0045

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/21/0045

Entscheidungsdatum

12.07.1995

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §6 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/12/01 94/18/0852 1

Stammrechtssatz

Macht der Fremde geltend, daß er bereits am 11.1.1993 in das Bundesgebiet eingereist sei und somit die Einreise und auch die am 19.1.1993 erfolgte Stellung des Antrages auf Erteilung eines Sichtvermerkes vor Inkrafttreten des AufenthaltsG 1992 erfolgt seien, sodaß Paragraph 6, Absatz 2, AufenthaltsG 1992 auf ihn nicht anzuwenden sei, übersieht er, daß die Behörde mangels ausdrücklicher abweichender Anordnung die im Zeitpunkt ihrer Entscheidung (14.10.1994) und nicht die im Zeitpunkt der Antragstellung oder der Einreise geltende Rechtslage anzuwenden hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210045.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1995210045_19950712X01

Rechtssatz für 95/21/0038

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/21/0038

Entscheidungsdatum

22.11.1995

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/12/01 94/18/0852 1

Stammrechtssatz

Macht der Fremde geltend, daß er bereits am 11.1.1993 in das Bundesgebiet eingereist sei und somit die Einreise und auch die am 19.1.1993 erfolgte Stellung des Antrages auf Erteilung eines Sichtvermerkes vor Inkrafttreten des AufenthaltsG 1992 erfolgt seien, sodaß Paragraph 6, Absatz 2, AufenthaltsG 1992 auf ihn nicht anzuwenden sei, übersieht er, daß die Behörde mangels ausdrücklicher abweichender Anordnung die im Zeitpunkt ihrer Entscheidung (14.10.1994) und nicht die im Zeitpunkt der Antragstellung oder der Einreise geltende Rechtslage anzuwenden hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210038.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1995210038_19951122X01

Rechtssatz für 95/19/1402

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/19/1402

Entscheidungsdatum

14.12.1995

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/12/01 94/18/0852 1

Stammrechtssatz

Macht der Fremde geltend, daß er bereits am 11.1.1993 in das Bundesgebiet eingereist sei und somit die Einreise und auch die am 19.1.1993 erfolgte Stellung des Antrages auf Erteilung eines Sichtvermerkes vor Inkrafttreten des AufenthaltsG 1992 erfolgt seien, sodaß Paragraph 6, Absatz 2, AufenthaltsG 1992 auf ihn nicht anzuwenden sei, übersieht er, daß die Behörde mangels ausdrücklicher abweichender Anordnung die im Zeitpunkt ihrer Entscheidung (14.10.1994) und nicht die im Zeitpunkt der Antragstellung oder der Einreise geltende Rechtslage anzuwenden hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995191402.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1995191402_19951214X02

Rechtssatz für 95/18/1070

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/18/1070

Entscheidungsdatum

29.02.1996

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/12/01 94/18/0852 1

Stammrechtssatz

Macht der Fremde geltend, daß er bereits am 11.1.1993 in das Bundesgebiet eingereist sei und somit die Einreise und auch die am 19.1.1993 erfolgte Stellung des Antrages auf Erteilung eines Sichtvermerkes vor Inkrafttreten des AufenthaltsG 1992 erfolgt seien, sodaß Paragraph 6, Absatz 2, AufenthaltsG 1992 auf ihn nicht anzuwenden sei, übersieht er, daß die Behörde mangels ausdrücklicher abweichender Anordnung die im Zeitpunkt ihrer Entscheidung (14.10.1994) und nicht die im Zeitpunkt der Antragstellung oder der Einreise geltende Rechtslage anzuwenden hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995181070.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1995181070_19960229X01

Rechtssatz für 94/18/0592

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

94/18/0592

Entscheidungsdatum

27.06.1996

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/12/01 94/18/0852 1

Stammrechtssatz

Macht der Fremde geltend, daß er bereits am 11.1.1993 in das Bundesgebiet eingereist sei und somit die Einreise und auch die am 19.1.1993 erfolgte Stellung des Antrages auf Erteilung eines Sichtvermerkes vor Inkrafttreten des AufenthaltsG 1992 erfolgt seien, sodaß Paragraph 6, Absatz 2, AufenthaltsG 1992 auf ihn nicht anzuwenden sei, übersieht er, daß die Behörde mangels ausdrücklicher abweichender Anordnung die im Zeitpunkt ihrer Entscheidung (14.10.1994) und nicht die im Zeitpunkt der Antragstellung oder der Einreise geltende Rechtslage anzuwenden hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994180592.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1994180592_19960627X01

Rechtssatz für 96/19/1611

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/19/1611

Entscheidungsdatum

08.08.1997

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/19/1612

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/12/01 94/18/0852 1

Stammrechtssatz

Macht der Fremde geltend, daß er bereits am 11.1.1993 in das Bundesgebiet eingereist sei und somit die Einreise und auch die am 19.1.1993 erfolgte Stellung des Antrages auf Erteilung eines Sichtvermerkes vor Inkrafttreten des AufenthaltsG 1992 erfolgt seien, sodaß Paragraph 6, Absatz 2, AufenthaltsG 1992 auf ihn nicht anzuwenden sei, übersieht er, daß die Behörde mangels ausdrücklicher abweichender Anordnung die im Zeitpunkt ihrer Entscheidung (14.10.1994) und nicht die im Zeitpunkt der Antragstellung oder der Einreise geltende Rechtslage anzuwenden hat.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996191611.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1996191611_19970808X01