Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/18/0259

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

93/18/0259

Entscheidungsdatum

25.11.1993

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
FrG 1993 §7 Abs1;
FrG 1993 §7 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

In einem Fall, in dem ein Fremder ohne den erforderlichen Sichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist ist und ihm auch in der Folge kein Sichtvermerk erteilt wurde, verbietet sich bei der Beurteilung, ob ein Sichtvermerksversagungsgrund nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG 1993 vorliegt, eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Interessen des Fremden, weil ansonsten ein Wertungswiderspruch zu Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG 1993 entstünde. In den unter Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG 1993 zu subsumierenden Fällen, in denen ein Fremder rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist ist und sich zumindest vorübergehend erlaubterweise hier aufgehalten hat, kommt nämlich eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Interessen des Fremden nicht in Betracht (Hinweis E 27.5.1993, 93/18/0232; E 30.9.1993, 93/18/0347).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180259.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1993180259_19931125X04

Rechtssatz für 95/21/0464

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/21/0464

Entscheidungsdatum

17.05.1995

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
FrG 1993 §7 Abs1;
FrG 1993 §7 Abs3;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/25 93/18/0259 4

Stammrechtssatz

In einem Fall, in dem ein Fremder ohne den erforderlichen Sichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist ist und ihm auch in der Folge kein Sichtvermerk erteilt wurde, verbietet sich bei der Beurteilung, ob ein Sichtvermerksversagungsgrund nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG 1993 vorliegt, eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Interessen des Fremden, weil ansonsten ein Wertungswiderspruch zu Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG 1993 entstünde. In den unter Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG 1993 zu subsumierenden Fällen, in denen ein Fremder rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist ist und sich zumindest vorübergehend erlaubterweise hier aufgehalten hat, kommt nämlich eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Interessen des Fremden nicht in Betracht (Hinweis E 27.5.1993, 93/18/0232; E 30.9.1993, 93/18/0347).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210464.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1995210464_19950517X02

Rechtssatz für 95/18/0455

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/18/0455

Entscheidungsdatum

29.06.1995

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
FrG 1993 §7 Abs1;
FrG 1993 §7 Abs3;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/25 93/18/0259 4

Stammrechtssatz

In einem Fall, in dem ein Fremder ohne den erforderlichen Sichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist ist und ihm auch in der Folge kein Sichtvermerk erteilt wurde, verbietet sich bei der Beurteilung, ob ein Sichtvermerksversagungsgrund nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG 1993 vorliegt, eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Interessen des Fremden, weil ansonsten ein Wertungswiderspruch zu Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG 1993 entstünde. In den unter Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG 1993 zu subsumierenden Fällen, in denen ein Fremder rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist ist und sich zumindest vorübergehend erlaubterweise hier aufgehalten hat, kommt nämlich eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Interessen des Fremden nicht in Betracht (Hinweis E 27.5.1993, 93/18/0232; E 30.9.1993, 93/18/0347).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180455.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1995180455_19950629X02

Rechtssatz für 95/21/0038

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/21/0038

Entscheidungsdatum

22.11.1995

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
FrG 1993 §7 Abs1;
FrG 1993 §7 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/25 93/18/0259 4

Stammrechtssatz

In einem Fall, in dem ein Fremder ohne den erforderlichen Sichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist ist und ihm auch in der Folge kein Sichtvermerk erteilt wurde, verbietet sich bei der Beurteilung, ob ein Sichtvermerksversagungsgrund nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG 1993 vorliegt, eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Interessen des Fremden, weil ansonsten ein Wertungswiderspruch zu Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG 1993 entstünde. In den unter Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG 1993 zu subsumierenden Fällen, in denen ein Fremder rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist ist und sich zumindest vorübergehend erlaubterweise hier aufgehalten hat, kommt nämlich eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Interessen des Fremden nicht in Betracht (Hinweis E 27.5.1993, 93/18/0232; E 30.9.1993, 93/18/0347).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210038.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1995210038_19951122X02

Rechtssatz für 95/19/1579

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/19/1579

Entscheidungsdatum

14.12.1995

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
FrG 1993 §7 Abs1;
FrG 1993 §7 Abs3;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/25 93/18/0259 4 VwSlg 13947 A/1993

Stammrechtssatz

In einem Fall, in dem ein Fremder ohne den erforderlichen Sichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist ist und ihm auch in der Folge kein Sichtvermerk erteilt wurde, verbietet sich bei der Beurteilung, ob ein Sichtvermerksversagungsgrund nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG 1993 vorliegt, eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Interessen des Fremden, weil ansonsten ein Wertungswiderspruch zu Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG 1993 entstünde. In den unter Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG 1993 zu subsumierenden Fällen, in denen ein Fremder rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist ist und sich zumindest vorübergehend erlaubterweise hier aufgehalten hat, kommt nämlich eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Interessen des Fremden nicht in Betracht (Hinweis E 27.5.1993, 93/18/0232; E 30.9.1993, 93/18/0347).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995191579.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1995191579_19951214X02

Rechtssatz für 95/19/1666

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/19/1666

Entscheidungsdatum

25.01.1996

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
FrG 1993 §7 Abs1;
FrG 1993 §7 Abs3;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/25 93/18/0259 4 VwSlg 13947 A/1993

Stammrechtssatz

In einem Fall, in dem ein Fremder ohne den erforderlichen Sichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist ist und ihm auch in der Folge kein Sichtvermerk erteilt wurde, verbietet sich bei der Beurteilung, ob ein Sichtvermerksversagungsgrund nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG 1993 vorliegt, eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Interessen des Fremden, weil ansonsten ein Wertungswiderspruch zu Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG 1993 entstünde. In den unter Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG 1993 zu subsumierenden Fällen, in denen ein Fremder rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist ist und sich zumindest vorübergehend erlaubterweise hier aufgehalten hat, kommt nämlich eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Interessen des Fremden nicht in Betracht (Hinweis E 27.5.1993, 93/18/0232; E 30.9.1993, 93/18/0347).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995191666.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1995191666_19960125X02

Rechtssatz für 95/19/1758

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

95/19/1758

Entscheidungsdatum

25.01.1996

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
FrG 1993 §7 Abs1;
FrG 1993 §7 Abs3;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/25 93/18/0259 4 VwSlg 13947 A/1993

Stammrechtssatz

In einem Fall, in dem ein Fremder ohne den erforderlichen Sichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist ist und ihm auch in der Folge kein Sichtvermerk erteilt wurde, verbietet sich bei der Beurteilung, ob ein Sichtvermerksversagungsgrund nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG 1993 vorliegt, eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Interessen des Fremden, weil ansonsten ein Wertungswiderspruch zu Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG 1993 entstünde. In den unter Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG 1993 zu subsumierenden Fällen, in denen ein Fremder rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist ist und sich zumindest vorübergehend erlaubterweise hier aufgehalten hat, kommt nämlich eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Interessen des Fremden nicht in Betracht (Hinweis E 27.5.1993, 93/18/0232; E 30.9.1993, 93/18/0347).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995191758.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1995191758_19960125X04

Rechtssatz für 95/21/0333

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/21/0333

Entscheidungsdatum

17.12.1997

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
FrG 1993 §7 Abs1;
FrG 1993 §7 Abs3;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/21/0334 95/21/0335

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/11/25 93/18/0259 4 VwSlg 13947 A/1993

Stammrechtssatz

In einem Fall, in dem ein Fremder ohne den erforderlichen Sichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist ist und ihm auch in der Folge kein Sichtvermerk erteilt wurde, verbietet sich bei der Beurteilung, ob ein Sichtvermerksversagungsgrund nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, FrG 1993 vorliegt, eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Interessen des Fremden, weil ansonsten ein Wertungswiderspruch zu Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG 1993 entstünde. In den unter Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG 1993 zu subsumierenden Fällen, in denen ein Fremder rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist ist und sich zumindest vorübergehend erlaubterweise hier aufgehalten hat, kommt nämlich eine Bedachtnahme auf die privaten und familiären Interessen des Fremden nicht in Betracht (Hinweis E 27.5.1993, 93/18/0232; E 30.9.1993, 93/18/0347).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995210333.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1995210333_19971217X02