§ 2 Abs 3 Z 4 AufenthaltsG 1992 enthält keine Ausnahme vom Erfordernis der Antragstellung vom Ausland aus, sondern sieht iZm § 6 Abs 2 AufenthaltsG 1992 lediglich eine Verordnungsermächtigung für die Schaffung derartiger Ausnahmen vor.Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, AufenthaltsG 1992 enthält keine Ausnahme vom Erfordernis der Antragstellung vom Ausland aus, sondern sieht iZm Paragraph 6, Absatz 2, AufenthaltsG 1992 lediglich eine Verordnungsermächtigung für die Schaffung derartiger Ausnahmen vor.