Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
95/19/0657
Entscheidungsdatum
21.09.1995
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
FrG 1993 §10 Abs1 Z6;
FrG 1993 §7 Abs1;
VwRallg;
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
95/19/0658 E 21. September 1995
95/19/0659 E 21. September 1995
95/19/0660 E 21. September 1995
95/19/0661 E 21. September 1995
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/07/29 93/18/0293 3
Stammrechtssatz
Die Auffassung, ein beantragter Sichtvermerk müsse nahtlos an das Ende der Gültigkeitsdauer eines Touristensichtvermerkes anschließen, um den Versagungstatbestand des § 10 Abs 1 Z 6 FrG 1993 zu erfüllen, ist unrichtig. Andernfalls hätte es ein Sichtvermerkswerber in der Hand, sich dieses Versagungsgrundes durch die Wahl des Zeitpunktes der Antragstellung zu entziehen.Die Auffassung, ein beantragter Sichtvermerk müsse nahtlos an das Ende der Gültigkeitsdauer eines Touristensichtvermerkes anschließen, um den Versagungstatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG 1993 zu erfüllen, ist unrichtig. Andernfalls hätte es ein Sichtvermerkswerber in der Hand, sich dieses Versagungsgrundes durch die Wahl des Zeitpunktes der Antragstellung zu entziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995190657.X01
Dokumentnummer
JWR_1995190657_19950921X01