Verwaltungsgerichtshof
29.07.1993
93/18/0293
Die Auffassung, ein beantragter Sichtvermerk müsse nahtlos an das Ende der Gültigkeitsdauer eines Touristensichtvermerkes anschließen, um den Versagungstatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG 1993 zu erfüllen, ist unrichtig. Andernfalls hätte es ein Sichtvermerkswerber in der Hand, sich dieses Versagungsgrundes durch die Wahl des Zeitpunktes der Antragstellung zu entziehen.