Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.07.1993

Geschäftszahl

93/18/0293

Rechtssatz

Die Auffassung, ein beantragter Sichtvermerk müsse nahtlos an das Ende der Gültigkeitsdauer eines Touristensichtvermerkes anschließen, um den Versagungstatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, FrG 1993 zu erfüllen, ist unrichtig. Andernfalls hätte es ein Sichtvermerkswerber in der Hand, sich dieses Versagungsgrundes durch die Wahl des Zeitpunktes der Antragstellung zu entziehen.