Die Zurückweisung einer Berufung ist nicht zulässig, wenn der Berufungsantrag neben einem unzulässigen "Erstbegehren" noch ein zulässiges "Eventualbegehren" enthält. Damit liegt eine zulässige Berufung vor. Daß die Berufungsbehörde über DIESE Berufung in der Sache entscheidet, ohne sich explizit mit dem "Erstbegehren" zu beschäftigen, verletzt den Berufungswerber nicht im Recht auf Wahrung der gesetzlichen Zuständigkeit.