Die dem Fremden (gegen den ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde) erteilten Vollstreckungsaufschübe ändern nichts an der Tatsache, daß er sich nicht iSd § 15 Abs 1 FrG 1993 und des § 13 Abs 1 AufenthaltsG 1992 aufgrund einer ihm erteilten Berechtigung rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Die Anwendung des § 13 Abs 1 zweiter Satz AufenthaltsG 1992 scheidet daher aus, weshalb für den Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung die Erfolgsvoraussetzungen des § 6 Abs 2 AufenthaltsG 1992 maßgeblich waren (Hinweis EB E 14.12.1995, 95/19/1287).Die dem Fremden (gegen den ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde) erteilten Vollstreckungsaufschübe ändern nichts an der Tatsache, daß er sich nicht iSd Paragraph 15, Absatz eins, FrG 1993 und des Paragraph 13, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 aufgrund einer ihm erteilten Berechtigung rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Die Anwendung des Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz AufenthaltsG 1992 scheidet daher aus, weshalb für den Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung die Erfolgsvoraussetzungen des Paragraph 6, Absatz 2, AufenthaltsG 1992 maßgeblich waren (Hinweis EB E 14.12.1995, 95/19/1287).