Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
95/18/0502
Entscheidungsdatum
21.03.1996
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/09/07 95/18/0324 1
(hier Berufungsvorbringen, daß die Fremde keinen Mietzins zu
zahlen habe, die Familie nur mehr aus zwei statt bisher drei
Personen bestehe und somit durch das monatliche Einkommen der
Fremden in der Höhe von S 7750,-- der Lebensunterhalt für eine
zweiköpfige Familie gesichert sei)
Stammrechtssatz
Macht die Fremde in ihrer Berufung gegen die gemäß § 5 Abs 1 AufenthaltsG 1992 erfolgte Abweisung des Antrages auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung geltend, sie könne in einem (bestimmt bezeichneten) Hotel nach Ausscheiden einer Stubenfrau sofort wieder - mit einem Monatsbezug von ÖS 10790 (plus Familienbeihilfe) - zu arbeiten beginnen und legt sie dazu gleichzeitig eine "Bestätigung" des möglichen künftigen Arbeitgebers vor, mit welcher dieser bestätigt, daß die Fremde bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung in dem besagten Hotel als Stubenfrau mit einem "Monatslohn" in der genannten Höhe beschäftigt werde, so muß sich die Berufungsbehörde mit diesem Vorbringen auseinandersetzen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, das - entsprechend belegte - Berufungsvorbringen sei von vornherein ungeeignet, glaubhaft zu machen, daß der Ausschließungsgrund des Fehlens eines gesicherten Unterhaltes nicht vorliege.Macht die Fremde in ihrer Berufung gegen die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 erfolgte Abweisung des Antrages auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung geltend, sie könne in einem (bestimmt bezeichneten) Hotel nach Ausscheiden einer Stubenfrau sofort wieder - mit einem Monatsbezug von ÖS 10790 (plus Familienbeihilfe) - zu arbeiten beginnen und legt sie dazu gleichzeitig eine "Bestätigung" des möglichen künftigen Arbeitgebers vor, mit welcher dieser bestätigt, daß die Fremde bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung in dem besagten Hotel als Stubenfrau mit einem "Monatslohn" in der genannten Höhe beschäftigt werde, so muß sich die Berufungsbehörde mit diesem Vorbringen auseinandersetzen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, das - entsprechend belegte - Berufungsvorbringen sei von vornherein ungeeignet, glaubhaft zu machen, daß der Ausschließungsgrund des Fehlens eines gesicherten Unterhaltes nicht vorliege.
Schlagworte
Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel
Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung
Vorweggenommene antizipative Beweiswürdigung
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995180502.X02
Dokumentnummer
JWR_1995180502_19960321X02