Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/18/0324

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/18/0324

Entscheidungsdatum

07.09.1995

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Rechtssatz

Macht die Fremde in ihrer Berufung gegen die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 erfolgte Abweisung des Antrages auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung geltend, sie könne in einem (bestimmt bezeichneten) Hotel nach Ausscheiden einer Stubenfrau sofort wieder - mit einem Monatsbezug von ÖS 10790 (plus Familienbeihilfe) - zu arbeiten beginnen und legt sie dazu gleichzeitig eine "Bestätigung" des möglichen künftigen Arbeitgebers vor, mit welcher dieser bestätigt, daß die Fremde bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung in dem besagten Hotel als Stubenfrau mit einem "Monatslohn" in der genannten Höhe beschäftigt werde, so muß sich die Berufungsbehörde mit diesem Vorbringen auseinandersetzen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, das - entsprechend belegte - Berufungsvorbringen sei von vornherein ungeeignet, glaubhaft zu machen, daß der Ausschließungsgrund des Fehlens eines gesicherten Unterhaltes nicht vorliege.

Schlagworte

Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Vorweggenommene antizipative Beweiswürdigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180324.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1995180324_19950907X01

Rechtssatz für 95/18/0502

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/18/0502

Entscheidungsdatum

21.03.1996

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/09/07 95/18/0324 1 (hier Berufungsvorbringen, daß die Fremde keinen Mietzins zu zahlen habe, die Familie nur mehr aus zwei statt bisher drei Personen bestehe und somit durch das monatliche Einkommen der Fremden in der Höhe von S 7750,-- der Lebensunterhalt für eine zweiköpfige Familie gesichert sei)

Stammrechtssatz

Macht die Fremde in ihrer Berufung gegen die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AufenthaltsG 1992 erfolgte Abweisung des Antrages auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung geltend, sie könne in einem (bestimmt bezeichneten) Hotel nach Ausscheiden einer Stubenfrau sofort wieder - mit einem Monatsbezug von ÖS 10790 (plus Familienbeihilfe) - zu arbeiten beginnen und legt sie dazu gleichzeitig eine "Bestätigung" des möglichen künftigen Arbeitgebers vor, mit welcher dieser bestätigt, daß die Fremde bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung in dem besagten Hotel als Stubenfrau mit einem "Monatslohn" in der genannten Höhe beschäftigt werde, so muß sich die Berufungsbehörde mit diesem Vorbringen auseinandersetzen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, das - entsprechend belegte - Berufungsvorbringen sei von vornherein ungeeignet, glaubhaft zu machen, daß der Ausschließungsgrund des Fehlens eines gesicherten Unterhaltes nicht vorliege.

Schlagworte

Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Freie Beweiswürdigung Vorweggenommene antizipative Beweiswürdigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Berufung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995180502.X02

Im RIS seit

02.05.2001

Dokumentnummer

JWR_1995180502_19960321X02