Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/18/0009

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/18/0009

Entscheidungsdatum

08.02.1996

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §20 Abs1;
MRK Art8 Abs2;

Rechtssatz

Bei der nach Paragraph 20, Absatz eins, FrG 1993 vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, daß durch das Aufenthaltsverbot die Kontaktnahme zwischen dem Fremden und seinen im Bundesgebiet lebenden Kindern zwar erschwert wird, es jedoch möglich wäre, diesen Kontakt durch Besuch der geschiedenen Gattin und der Kinder des Fremden im Ausland zumindest in einem eingeschränkten Umfang aufrecht zu erhalten (Hinweis E 8.9.1994, 94/18/0189).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995180009.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995180009_19960208X02

Rechtssatz für 96/18/0090

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/18/0090

Entscheidungsdatum

30.04.1996

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §20 Abs1;
MRK Art8 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/02/08 95/18/0009 2

Stammrechtssatz

Bei der nach Paragraph 20, Absatz eins, FrG 1993 vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, daß durch das Aufenthaltsverbot die Kontaktnahme zwischen dem Fremden und seinen im Bundesgebiet lebenden Kindern zwar erschwert wird, es jedoch möglich wäre, diesen Kontakt durch Besuch der geschiedenen Gattin und der Kinder des Fremden im Ausland zumindest in einem eingeschränkten Umfang aufrecht zu erhalten (Hinweis E 8.9.1994, 94/18/0189).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996180090.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1996180090_19960430X01

Rechtssatz für 96/21/0099

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

96/21/0099

Entscheidungsdatum

02.10.1996

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §20 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/02/08 95/18/0009 2

Stammrechtssatz

Bei der nach Paragraph 20, Absatz eins, FrG 1993 vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, daß durch das Aufenthaltsverbot die Kontaktnahme zwischen dem Fremden und seinen im Bundesgebiet lebenden Kindern zwar erschwert wird, es jedoch möglich wäre, diesen Kontakt durch Besuch der geschiedenen Gattin und der Kinder des Fremden im Ausland zumindest in einem eingeschränkten Umfang aufrecht zu erhalten (Hinweis E 8.9.1994, 94/18/0189).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996210099.X03

Im RIS seit

27.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1996210099_19961002X03