Verwaltungsgerichtshof
08.02.1996
95/18/0009
Bei der nach Paragraph 20, Absatz eins, FrG 1993 vorzunehmenden Interessenabwägung ist zu berücksichtigen, daß durch das Aufenthaltsverbot die Kontaktnahme zwischen dem Fremden und seinen im Bundesgebiet lebenden Kindern zwar erschwert wird, es jedoch möglich wäre, diesen Kontakt durch Besuch der geschiedenen Gattin und der Kinder des Fremden im Ausland zumindest in einem eingeschränkten Umfang aufrecht zu erhalten (Hinweis E 8.9.1994, 94/18/0189).