Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
96/17/0459
Entscheidungsdatum
26.05.1997
Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
97/17/0235 E 22. November 1999
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/07/27 92/13/0058 1
Stammrechtssatz
Die Begründung eines Bescheides muß erkennen lassen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrundegelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, daß gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet. Aus der Begründung eines Bescheides muß weiters hervorgehen, ob die Behörde die Grundlage ihrer Entscheidung in einem einwandfreien Verfahren gewonnen hat und ob die von der Behörde gezogenen Schlüsse den Gesetzen folgerichtigen Denkens entsprechen (Hinweis E 9.6.1972, 1482/72; E 12.1.1994, 92/13/0272).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel
als wesentlicher Verfahrensmangel
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996170459.X02
Dokumentnummer
JWR_1996170459_19970526X02