Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
95/17/0765
Entscheidungsdatum
26.04.1996
Index
L37065 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
ParkgebührenG Salzburg 1989 §7;
VStG §22 Abs1;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
95/17/0766 - 0786
Rechtssatz
Bei einem Dauerdelikt wird vom Straftatbestand auch die Aufrechterhaltung des verpönten Zustandes erfaßt und diese wird bestraft. Nach dem Tatbild des § 7 ParkgebührenG der Stadt Salzburg 1989 wird die Herbeiführung des verpönten Zustandes - die Verkürzung der Abgabe durch Nichtentrichtung zu Beginn des Parkens - nicht aber dessen weitere Aufrechterhaltung während des Abgabenzeitraumes mit Strafe bedroht. Bei Belassen des Fahrzeuges in der Kurzparkzone tritt mit Beginn des folgenden Abgabenzeitraumes und Nichtentrichtung der Parkgebühr hinsichtlich dieses Abgabenzeitraumes eine weitere Abgabenverkürzung durch Unterlassung ein. Die Verkürzung der Parkgebühr nach § 7 ParkgebührenG der Stadt Salzburg 1989 ist demnach, da die Aufrechterhaltung des verpönten Zustandes nicht unter Strafe gestellt ist, schon deswegen kein Dauerdelik.Bei einem Dauerdelikt wird vom Straftatbestand auch die Aufrechterhaltung des verpönten Zustandes erfaßt und diese wird bestraft. Nach dem Tatbild des Paragraph 7, ParkgebührenG der Stadt Salzburg 1989 wird die Herbeiführung des verpönten Zustandes - die Verkürzung der Abgabe durch Nichtentrichtung zu Beginn des Parkens - nicht aber dessen weitere Aufrechterhaltung während des Abgabenzeitraumes mit Strafe bedroht. Bei Belassen des Fahrzeuges in der Kurzparkzone tritt mit Beginn des folgenden Abgabenzeitraumes und Nichtentrichtung der Parkgebühr hinsichtlich dieses Abgabenzeitraumes eine weitere Abgabenverkürzung durch Unterlassung ein. Die Verkürzung der Parkgebühr nach Paragraph 7, ParkgebührenG der Stadt Salzburg 1989 ist demnach, da die Aufrechterhaltung des verpönten Zustandes nicht unter Strafe gestellt ist, schon deswegen kein Dauerdelik.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995170765.X01
Dokumentnummer
JWR_1995170765_19960426X01