Wird die Abgabe nicht zu dem gem § 17 Wr VergnügungssteuerG 1987 vorgesehenen Zeitpunkt (jeweils zum 10ten des Folgemonates für die im Vormonat angefallenen Abgaben) erklärt und entrichtet, wird sie bereits mit Ablauf dieses Termins verkürzt. Spätere, nach Ablauf dieses Termins andauernde Unterlassungen sind nicht vom Tatbild des § 19 Abs 1 Wr VergnügungssteuerG 1987 erfaßt. Eine Person, die erst nach dem Verkürzungszeitpunkt für die Entrichtung der Abgaben verantwortlich wird (hier: die Bestellung zum handelsrechtlichen Geschäftsführer der GmbH erfolgte am 21. März; erst ab diesem Zeitpunkt ist die bestellte Person (auch) für die Abgabenangelegenheiten der GmbH verantwortlich) darf daher nicht nach § 19 Abs 1 Wr VergnügungssteuerG 1987 schuldig erkannt werden.Wird die Abgabe nicht zu dem gem Paragraph 17, Wr VergnügungssteuerG 1987 vorgesehenen Zeitpunkt (jeweils zum 10ten des Folgemonates für die im Vormonat angefallenen Abgaben) erklärt und entrichtet, wird sie bereits mit Ablauf dieses Termins verkürzt. Spätere, nach Ablauf dieses Termins andauernde Unterlassungen sind nicht vom Tatbild des Paragraph 19, Absatz eins, Wr VergnügungssteuerG 1987 erfaßt. Eine Person, die erst nach dem Verkürzungszeitpunkt für die Entrichtung der Abgaben verantwortlich wird (hier: die Bestellung zum handelsrechtlichen Geschäftsführer der GmbH erfolgte am 21. März; erst ab diesem Zeitpunkt ist die bestellte Person (auch) für die Abgabenangelegenheiten der GmbH verantwortlich) darf daher nicht nach Paragraph 19, Absatz eins, Wr VergnügungssteuerG 1987 schuldig erkannt werden.