Aus § 20 Abs 2 iVm § 20 Abs 5 MOG kann nicht entnommen werden, daß der Gesetzgeber den Importausgleichssatz bei Käse mit 23 vH nach oben begrenzte, wenn der Unterschied zwischen dem in den Bescheiden genannten Betrag und dem Zollwert größer als 23 vH ist. Vielmehr ermöglicht § 20 Abs 5 MOG unter den im § 1 MOG genannten Voraussetzungen einen Importausgleichssatz von 23 vH auch dann zu bestimmen, wenn der Unterschied zwischen dem in den Bescheiden genannten Betrag und dem Zollwert nur gering ist oder überhaupt nicht besteht.Aus Paragraph 20, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 5, MOG kann nicht entnommen werden, daß der Gesetzgeber den Importausgleichssatz bei Käse mit 23 vH nach oben begrenzte, wenn der Unterschied zwischen dem in den Bescheiden genannten Betrag und dem Zollwert größer als 23 vH ist. Vielmehr ermöglicht Paragraph 20, Absatz 5, MOG unter den im Paragraph eins, MOG genannten Voraussetzungen einen Importausgleichssatz von 23 vH auch dann zu bestimmen, wenn der Unterschied zwischen dem in den Bescheiden genannten Betrag und dem Zollwert nur gering ist oder überhaupt nicht besteht.