Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/16/0071

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/16/0071

Entscheidungsdatum

14.11.1996

Index

55 Wirtschaftslenkung

Norm

MOG 1985 §20;

Rechtssatz

Das Zollamt kann erst dann einen Eingangsabgabenbescheid bzw einen Haftungbescheid erlassen, wenn ein Bescheid nach Paragraph 20, MOG vorliegt. Zum Zweck der Erlassung eines Bescheides nach der zuletzt erwähnten Gesetzesbestimmung hat das Zollamt der den Importausgleichssatz bestimmenden Stelle alle erforderlichen Mitteilungen zu machen. Die Frage, ob und inwieweit eine Zollschuld bzw eine Haftungsverpflichtung entstanden ist, stellt für diese Stelle keine Vorfrage dar, weil der Bescheid über die Höhe des jeweiligen Importausgleichssatzes dann keine Wirkung entfaltet, wenn eine Abgabenschuld für die im Bescheid nach Paragraph 20, MOG genannten Waren nicht entstanden ist. Solche Bescheide stellen für die Vorschreibung der Eingangsabgaben nur für die dort genannten Waren eine Grundlage dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995160071.X02

Im RIS seit

27.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2011

Dokumentnummer

JWR_1995160071_19961114X02