Sind die verfahrensgegenständlichen Leistungsbeziehungen schon im Hinblick auf die aktenkundigen Übertragungen von Rechten und die Zeitpunkte der Verträge voller Widersprüche, Lücken und Ungereimtheiten und ist zudem im - für diese Leistungsbeziehungen grundlegenden - Vertrag weder die Höhe noch die Fälligkeit der vom Abgabepflichtigen zu erbringenden Leistung konkretisiert, so ist eine Verletzung von Verfahrensvorschriften iSd § 299 Abs 1 lit c BAO darin zu erblicken, daß das Finanzamt, ohne weitere Ermittlungen zur Klärung der Ungereimtheiten anzustellen, in sachverhaltsmäßiger Hinsicht davon ausgegangen ist, den als Betriebsausgaben geltend gemachten vom Abgabepflichtigen "erbrachten Leistungen" liege ein Leistungstausch zugrunde (Hinweis E 17.3.1994, 91/14/0001; E 5.8.1993, 91/14/0127, 0128).Sind die verfahrensgegenständlichen Leistungsbeziehungen schon im Hinblick auf die aktenkundigen Übertragungen von Rechten und die Zeitpunkte der Verträge voller Widersprüche, Lücken und Ungereimtheiten und ist zudem im - für diese Leistungsbeziehungen grundlegenden - Vertrag weder die Höhe noch die Fälligkeit der vom Abgabepflichtigen zu erbringenden Leistung konkretisiert, so ist eine Verletzung von Verfahrensvorschriften iSd Paragraph 299, Absatz eins, Litera c, BAO darin zu erblicken, daß das Finanzamt, ohne weitere Ermittlungen zur Klärung der Ungereimtheiten anzustellen, in sachverhaltsmäßiger Hinsicht davon ausgegangen ist, den als Betriebsausgaben geltend gemachten vom Abgabepflichtigen "erbrachten Leistungen" liege ein Leistungstausch zugrunde (Hinweis E 17.3.1994, 91/14/0001; E 5.8.1993, 91/14/0127, 0128).