Im Gegensatz zu der vor Inkrafttreten der LiebhabereiV geltenden Rechtslage, wonach zur Beurteilung der Einkunftsquelleneigenschaft einer Tätigkeit in erster Linie objektive Kriterien (Gewinnerzielungsmöglichkeit) heranzuziehen waren, kommt es seit der Geltung LiebhabereiV - im Bereich der Betätigungen nach § 1 Abs 1 der V - in erster Linie auf die Absicht des Steuerpflichtigen an, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen.Im Gegensatz zu der vor Inkrafttreten der LiebhabereiV geltenden Rechtslage, wonach zur Beurteilung der Einkunftsquelleneigenschaft einer Tätigkeit in erster Linie objektive Kriterien (Gewinnerzielungsmöglichkeit) heranzuziehen waren, kommt es seit der Geltung LiebhabereiV - im Bereich der Betätigungen nach Paragraph eins, Absatz eins, der römisch fünf - in erster Linie auf die Absicht des Steuerpflichtigen an, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen.