Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 7521 F/2000
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
95/13/0182
Entscheidungsdatum
28.06.2000
Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
Rechtssatz
Wenn der tatsächliche Empfänger einer Geldüberweisung (hier ins Ausland) im Zuge des Abgabenverfahrens völlig unbekannt geblieben ist, kann keineswegs ausgeschlossen werden, dass der tatsächliche Empfänger der Zahlung in Österreich zur Besteuerung heranzuziehen ist (Hinweis E 13.10.1999, 93/13/0200, zur Nennung einer liechtensteinischen Briefkastenfirma als Empfänger von Geldbeträgen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1995130182.X03
Im RIS seit
02.07.2001
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2013
Dokumentnummer
JWR_1995130182_20000628X03