Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/13/0182

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 7521 F/2000

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

95/13/0182

Entscheidungsdatum

28.06.2000

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Wenn der tatsächliche Empfänger einer Geldüberweisung (hier ins Ausland) im Zuge des Abgabenverfahrens völlig unbekannt geblieben ist, kann keineswegs ausgeschlossen werden, dass der tatsächliche Empfänger der Zahlung in Österreich zur Besteuerung heranzuziehen ist (Hinweis E 13.10.1999, 93/13/0200, zur Nennung einer liechtensteinischen Briefkastenfirma als Empfänger von Geldbeträgen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995130182.X03

Im RIS seit

02.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2013

Dokumentnummer

JWR_1995130182_20000628X03