Das Finanzamt erließ Sachbescheide, in welchen der aufwandswirksam geltend gemachte Betrag nach Bildung einer Gewerbesteuerrückstellung nicht als Betriebsausgabe anerkannt wurde. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belBeh eine dagegen erhobene Berufung ab. Adressatin des angefochtenen Bescheides ist die Erstbeschwerdeführerin (die abgabepflichtige KG). Anders als hinsichtlich der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte (§ 191 Abs 3 BAO) wirkt die Gewerbesteuerfestsetzung nicht gegenüber den Gesellschaftern der Erstbeschwerdeführerin als Mitschuldner (§ 4 Abs 1 GewStG). Da die Zweitbeschwerdeführerin (eine Kommanditistin der KG) durch die Entscheidung gegenüber der Erstbeschwerdeführerin betreffend Gewerbesteuer in ihren Rechten nicht verletzt werden konnte, ist die Beschwerde insoweit gem § 34 Abs 1 und 3 VwGG zurückzuweisen (Hinweis E 14.12.1993, 93/14/0145).Das Finanzamt erließ Sachbescheide, in welchen der aufwandswirksam geltend gemachte Betrag nach Bildung einer Gewerbesteuerrückstellung nicht als Betriebsausgabe anerkannt wurde. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belBeh eine dagegen erhobene Berufung ab. Adressatin des angefochtenen Bescheides ist die Erstbeschwerdeführerin (die abgabepflichtige KG). Anders als hinsichtlich der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte (Paragraph 191, Absatz 3, BAO) wirkt die Gewerbesteuerfestsetzung nicht gegenüber den Gesellschaftern der Erstbeschwerdeführerin als Mitschuldner (Paragraph 4, Absatz eins, GewStG). Da die Zweitbeschwerdeführerin (eine Kommanditistin der KG) durch die Entscheidung gegenüber der Erstbeschwerdeführerin betreffend Gewerbesteuer in ihren Rechten nicht verletzt werden konnte, ist die Beschwerde insoweit gem Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG zurückzuweisen (Hinweis E 14.12.1993, 93/14/0145).