Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/13/0136

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/13/0136

Entscheidungsdatum

24.01.1996

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §184;
BAO §303 Abs4;
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Bei im Verlassenschaftsverfahren hervorgekommenen Urkunden über Sparguthaben kann es sich um NEUE BEWEISMITTEL iSd Paragraph 303, Absatz 4, BAO handeln. Gerade Vermögenserhöhungen lassen Rückschlüsse auf die Herkunft des Vermögens, damit auf Erträge und Ertragsquellen als Ursache der Vermögensvermehrung zu. Bleibt dabei die Herkunft bestimmten Vermögens trotz Ausschöpfung aller Erkenntnismittel im Unklaren, so kann angenommen werden, daß beim Abgabepflichtigen tatsächlich mehr Einnahmen aus den steuerpflichtigen Quellen zur Verfügung standen, als er erklärt hat, womit die Berechtigung zur Schätzung iSd Paragraph 184, BAO dem Grunde und der Höhe nach gegeben ist (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 1938).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995130136.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995130136_19960124X01