Verrichtet der Beamte Dienste, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind, als sie seiner dienstrechtlichen und besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, ist - jedenfalls in dem Fall, daß der Beamte hiefür eine Verwendungsgruppenzulage nach § 30a Abs 1 Z 1 GehG bezieht (Hinweis E 12.12.1974, 1591/74; E 5.3.1987, 85/12/0192, VwSlg 12417 A/1987) - bei der Beurteilung des Zulagenanspruches nach § 30a Abs 1 Z 2 GehG eine der höheren Verwendungsgruppe entsprechende Laufbahn zugrunde zu legen. Dies folgt aus der Zielsetzung der Dienstklassenzulage (Hinweis E 28.4.1993, 92/12/0066), dem Beamten, der mehr leistet als seinen Bezügen entspricht, einen bezugsmäßigen Ausgleich zu verschaffen (hier:Verrichtet der Beamte Dienste, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind, als sie seiner dienstrechtlichen und besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, ist - jedenfalls in dem Fall, daß der Beamte hiefür eine Verwendungsgruppenzulage nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer eins, GehG bezieht (Hinweis E 12.12.1974, 1591/74; E 5.3.1987, 85/12/0192, VwSlg 12417 A/1987) - bei der Beurteilung des Zulagenanspruches nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 2, GehG eine der höheren Verwendungsgruppe entsprechende Laufbahn zugrunde zu legen. Dies folgt aus der Zielsetzung der Dienstklassenzulage (Hinweis E 28.4.1993, 92/12/0066), dem Beamten, der mehr leistet als seinen Bezügen entspricht, einen bezugsmäßigen Ausgleich zu verschaffen (hier:
Diese Ausführungen gelten unter Berücksichtigung der in bezug auf die Verwendungsgruppenzulage nach § 30a Abs 1 Z 1 GehG abweichenden Regelung im Landesbereich auch für den Anwendungsbereich des § 30a GehG nach dem Stmk LBG).Diese Ausführungen gelten unter Berücksichtigung der in bezug auf die Verwendungsgruppenzulage nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer eins, GehG abweichenden Regelung im Landesbereich auch für den Anwendungsbereich des Paragraph 30 a, GehG nach dem Stmk LBG).