Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/12/0188

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

95/12/0188

Entscheidungsdatum

28.02.1996

Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten
L94402 Krankenanstalt Spital Kärnten

Norm

DienstrechtsG Krnt 1994 §38 Abs2;
KrankenanstaltenBetriebsG Krnt 1993 §24 Abs1 litb;
KrankenanstaltenBetriebsG Krnt 1993 §26;
KrankenanstaltenBetriebsG Krnt 1993 §27;
KrankenanstaltenBetriebsG Krnt 1993 §3 Abs5 litn;
KrankenanstaltenBetriebsG Krnt 1993 §39;
KrankenanstaltenBetriebsG Krnt 1993 §9;

Rechtssatz

Das Krnt KrankenanstaltenBetriebsG 1993 unterscheidet klar zwischen der Organisationshoheit (Schaffung von Abteilungen und damit auch der Abteilungsleiterfunktion in der Satzung) und der Diensthoheit vergleiche Paragraph 9, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 5, Litera n,, Paragraph 27 und Paragraph 39, Krnt KrankenanstaltenBetriebsG 1993) und weist diese Aufgabe verschiedenen Organen zu. Aus dieser Gesetzeslage folgt für Paragraph 38, Absatz 2, Krnt DienstrechtsG 1994, daß der Bedarf (wichtiges dienstliches Interesse) an der Besetzung einer Abteilungsleiterfunktion bei der Landesanstalt, die im Wege der Versetzung besetzt werden soll, nur dann besteht, wenn diese Funktion rechtlich AUF DAUER (hier: durch Satzungsänderung) geschaffen wurde. Nur die Satzung bringt nämlich durch die Schaffung einer Abteilung (und damit der Abteilungsleiterfunktion) hinreichend zum Ausdruck, daß die darin zusammengefaßten Aufgaben wegen ihrer Bedeutung "selbständig", dh zwar in Unterordnung unter die Führungskompetenz des Vorstandes, aber gleichberechtigt neben anderen zu Abteilungen zusammengefaßten Aufgabenkomplexen, zu besorgen sind. Dieser Inhalt der Satzung als Voraussetzung für die Personalmaßnahme der Besetzung der geschaffenen Funktion (hier: durch Versetzung) unterscheidet sich wesentlich von der Frage, ob (formell) die Verfügbarkeit der durch eine Personalmaßnahme zu besetzenden Planstelle nach dem Stellenplan gegeben ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995120188.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Dokumentnummer

JWR_1995120188_19960228X06