Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
16
Geschäftszahl
95/12/0058
Entscheidungsdatum
21.11.2001
Index
L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich
Norm
StGdBG OÖ 1956 §19 Abs3;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
95/12/0358
Rechtssatz
Eine Abberufung des Beamten im Wege der Weisung wäre jedenfalls dann unwirksam, wenn sie aus unsachlichen Motiven, also - im Sinne der verfassungsgerichtlichen Terminologie - willkürlich, vorgenommen würde (siehe das zur vergleichbaren Rechtslage im Niederösterreichischen Gemeindebeamtenrecht ergangene hg. Erkenntnis vom 24.5.2000, 99/12/0355, mit weiteren Hinweisen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1995120058.X16
Im RIS seit
14.01.2002
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2018
Dokumentnummer
JWR_1995120058_20011121X16