Verwaltungsgerichtshof
21.11.2001
95/12/0058
Eine Abberufung des Beamten im Wege der Weisung wäre jedenfalls dann unwirksam, wenn sie aus unsachlichen Motiven, also - im Sinne der verfassungsgerichtlichen Terminologie - willkürlich, vorgenommen würde (siehe das zur vergleichbaren Rechtslage im Niederösterreichischen Gemeindebeamtenrecht ergangene hg. Erkenntnis vom 24.5.2000, 99/12/0355, mit weiteren Hinweisen).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
95/12/0358
ECLI:AT:VWGH:2001:1995120058.X16