Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.11.2001

Geschäftszahl

95/12/0058

Rechtssatz

Eine Abberufung des Beamten im Wege der Weisung wäre jedenfalls dann unwirksam, wenn sie aus unsachlichen Motiven, also - im Sinne der verfassungsgerichtlichen Terminologie - willkürlich, vorgenommen würde (siehe das zur vergleichbaren Rechtslage im Niederösterreichischen Gemeindebeamtenrecht ergangene hg. Erkenntnis vom 24.5.2000, 99/12/0355, mit weiteren Hinweisen).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

95/12/0358

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2001:1995120058.X16