Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/12/0058

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

12

Geschäftszahl

95/12/0058

Entscheidungsdatum

21.11.2001

Index

L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich

Norm

StGdBG OÖ 1956 §19 Abs3 idF 1969/028;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/12/0358

Rechtssatz

Beim Begriff "Dienstesrücksichten" iSd Paragraph 19, Absatz 3, StGdBG Oö handelt es sich - so wie bei dem im Bundesdienstrecht in diesem Zusammenhang verwendeten Begriff des "wichtigen dienstlichen Interesses" - um einen unbestimmten Gesetzesbegriff, der der vollen Überprüfung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt vergleiche beispielsweise das zu Paragraph 67, DP ergangene hg. Erkenntnis vom 4.5.1972, VwSlg 8230 A/1972). Der Begriff "Dienstesrücksichten" ist aber zweifellos weiter zu verstehen, als der im BDG 1979 verwendete Begriff des "wichtigen dienstlichen Interesses". Demnach fallen Umstände, die von der Judikatur zum BDG 1979 in der Fassung vor dem Besoldungsreformgesetz 1994 als wichtiges dienstliches Interesse anerkannt worden sind, jedenfalls unter "Dienstesrücksichten".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1995120058.X12

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2018

Dokumentnummer

JWR_1995120058_20011121X12