Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.11.2001

Geschäftszahl

95/12/0058

Rechtssatz

Beim Begriff "Dienstesrücksichten" iSd Paragraph 19, Absatz 3, StGdBG Oö handelt es sich - so wie bei dem im Bundesdienstrecht in diesem Zusammenhang verwendeten Begriff des "wichtigen dienstlichen Interesses" - um einen unbestimmten Gesetzesbegriff, der der vollen Überprüfung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt vergleiche beispielsweise das zu Paragraph 67, DP ergangene hg. Erkenntnis vom 4.5.1972, VwSlg 8230 A/1972). Der Begriff "Dienstesrücksichten" ist aber zweifellos weiter zu verstehen, als der im BDG 1979 verwendete Begriff des "wichtigen dienstlichen Interesses". Demnach fallen Umstände, die von der Judikatur zum BDG 1979 in der Fassung vor dem Besoldungsreformgesetz 1994 als wichtiges dienstliches Interesse anerkannt worden sind, jedenfalls unter "Dienstesrücksichten".

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

95/12/0358

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2001:1995120058.X12