Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
95/12/0058
Entscheidungsdatum
21.11.2001
Index
L10104 Stadtrecht Oberösterreich
L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich
Norm
Statut Linz 1992 §47 Abs3;
Statut Linz 1992 §51 Abs2;
Statut Linz 1992 §7;
StGdBG OÖ 1956 §3 idF 1969/028;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
95/12/0358
Rechtssatz
Während für die Anstellung und Ernennung von Beamten (sowie deren Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand sowie die Entlassung) § 47 Abs 3 Statut Linz 1992 ausdrücklich die Zuständigkeit des Stadtsenates vorsieht, ist dem Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992 keine besondere Zuständigkeitsbestimmung für die Abberufung eines Beamten aus seiner Funktion sowie für die Änderung seiner Verwendung vorgesehen, sodass je nach der nach dem Dienstrecht erforderlichen Form der Personalmaßnahme entweder der Bürgermeister gemäß § 3 StGdBG als Vorgesetzter aller Beamten oder gemäß § 51 Abs 2 Statut Linz 1992 der Magistrat zuständig ist.Während für die Anstellung und Ernennung von Beamten (sowie deren Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand sowie die Entlassung) Paragraph 47, Absatz 3, Statut Linz 1992 ausdrücklich die Zuständigkeit des Stadtsenates vorsieht, ist dem Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992 keine besondere Zuständigkeitsbestimmung für die Abberufung eines Beamten aus seiner Funktion sowie für die Änderung seiner Verwendung vorgesehen, sodass je nach der nach dem Dienstrecht erforderlichen Form der Personalmaßnahme entweder der Bürgermeister gemäß Paragraph 3, StGdBG als Vorgesetzter aller Beamten oder gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Statut Linz 1992 der Magistrat zuständig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1995120058.X05
Im RIS seit
14.01.2002
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2018
Dokumentnummer
JWR_1995120058_20011121X05