Verwaltungsgerichtshof
21.11.2001
95/12/0058
Während für die Anstellung und Ernennung von Beamten (sowie deren Versetzung in den zeitlichen oder dauernden Ruhestand sowie die Entlassung) Paragraph 47, Absatz 3, Statut Linz 1992 ausdrücklich die Zuständigkeit des Stadtsenates vorsieht, ist dem Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992 keine besondere Zuständigkeitsbestimmung für die Abberufung eines Beamten aus seiner Funktion sowie für die Änderung seiner Verwendung vorgesehen, sodass je nach der nach dem Dienstrecht erforderlichen Form der Personalmaßnahme entweder der Bürgermeister gemäß Paragraph 3, StGdBG als Vorgesetzter aller Beamten oder gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Statut Linz 1992 der Magistrat zuständig ist.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
95/12/0358
ECLI:AT:VWGH:2001:1995120058.X05