Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
95/12/0058
Entscheidungsdatum
21.11.2001
Index
L22004 Landesbedienstete Oberösterreich
L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §56;
LBG OÖ 1993 §92 idF 1994/011;
LBG OÖ 1993 §93 idF 1994/011;
StGdBG OÖ 1956 §19 idF 1969/028;
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
95/12/0358
Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt für die Anordnung einer Personalmaßnahme, mit der der Beamte unter Zuweisung einer neuen Verwendung von der bisherigen Funktion abberufen wird, entsprechend der Rechtslage je nach den Gegebenheiten des Falles entweder das rechtstechnische Mittel des Bescheides oder jenes der Weisung in Betracht; einer behördlichen Erledigung, die eine solche Anordnung zum Inhalt hat, ist davon ausgehend Bescheidcharakter grundsätzlich nur dann beizumessen, wenn die Erledigung ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Weisungen
Bescheidcharakter Bescheidbegriff
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1995120058.X02
Im RIS seit
14.01.2002
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2018
Dokumentnummer
JWR_1995120058_20011121X02