Da der Gesetzgeber die zusätzliche Begünstigung nach § 65 Abs 8 NÖ GdBDO 1976 vom Ansuchen des Beamten abhängig gemacht hat, ist der Beamte schon aus diesem Grunde verhalten, schon im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht von sich aus alles zum Nachweis seiner zur Gänze fehlenden Restarbeitsfähigkeit, und zwar sinnvollerweise möglichst zeitnah zum Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung, vorzubringen (Hinweis E 27.3.1996, 94/12/0298).Da der Gesetzgeber die zusätzliche Begünstigung nach Paragraph 65, Absatz 8, NÖ GdBDO 1976 vom Ansuchen des Beamten abhängig gemacht hat, ist der Beamte schon aus diesem Grunde verhalten, schon im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht von sich aus alles zum Nachweis seiner zur Gänze fehlenden Restarbeitsfähigkeit, und zwar sinnvollerweise möglichst zeitnah zum Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung, vorzubringen (Hinweis E 27.3.1996, 94/12/0298).