Hat sich der Lenkerberechtigte ab der Begehung der Tat bis zum Beginn der Entziehungsmaßnahme fast eineinhalb Jahre wohlverhalten, wobei er von der Einleitung des Entziehungsverfahrens erst mehr als neun Monate nach der Tat Kenntnis erlangt hat, so ist es nicht rechtmäßig, die Zeit des Wohlverhaltens nur mit einem von der Beh angenommenen Bruchteil von einem Drittel zu berücksichtigen.