Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
95/11/0094
Entscheidungsdatum
22.09.1995
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Norm
WehrG 1990 §17 Abs4;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/08/22 95/11/0255 2
Stammrechtssatz
Aus § 17 Abs 4 WehrG 1990 ergibt sich kein rechtliches Hindernis für die Einberufung eines Wehrpflichtigen, der sich überwiegend - mit seinem "Lebensmittelpunkt" - im Ausland aufhält.Aus Paragraph 17, Absatz 4, WehrG 1990 ergibt sich kein rechtliches Hindernis für die Einberufung eines Wehrpflichtigen, der sich überwiegend - mit seinem "Lebensmittelpunkt" - im Ausland aufhält.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995110094.X01
Dokumentnummer
JWR_1995110094_19950922X01