Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.08.1995

Geschäftszahl

95/11/0255

Rechtssatz

Aus Paragraph 17, Absatz 4, WehrG 1990 ergibt sich kein rechtliches Hindernis für die Einberufung eines Wehrpflichtigen, der sich überwiegend - mit seinem "Lebensmittelpunkt" - im Ausland aufhält.