Aus § 17 Abs 4 WehrG 1990 ergibt sich kein rechtliches Hindernis für die Einberufung eines Wehrpflichtigen, der sich überwiegend - mit seinem "Lebensmittelpunkt" - im Ausland aufhält.Aus Paragraph 17, Absatz 4, WehrG 1990 ergibt sich kein rechtliches Hindernis für die Einberufung eines Wehrpflichtigen, der sich überwiegend - mit seinem "Lebensmittelpunkt" - im Ausland aufhält.