Bei einer Person, die aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung nach der EntmO wegen einer Geisteskrankheit oder einer dieser gleichzuhaltenden vorübergehenden geistigen Störung in einer geschlossenen Anstalt angehalten wurde (vgl nunmehr § 3 und § 8 ff UbG), durfte die Behörde nicht ohne weiters davon ausgehen, daß sie prozeßfällig sei. Da der Mangel der Prozeßfähigkeit von der Behörde in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen ist, hätte die Behörde prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer - trotz seiner Anhaltung in einer geschlossenen Anstalt wegen einer geistigen Störung - prozeßfähig ist, und - je nach dem Ergebnis dieser Prüfung - nach § 11 AVG vorgehen müssen oder das Verfahren mit dem Beschwerdeführer selbst durchführen können.Bei einer Person, die aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung nach der EntmO wegen einer Geisteskrankheit oder einer dieser gleichzuhaltenden vorübergehenden geistigen Störung in einer geschlossenen Anstalt angehalten wurde vergleiche nunmehr Paragraph 3 und Paragraph 8, ff UbG), durfte die Behörde nicht ohne weiters davon ausgehen, daß sie prozeßfällig sei. Da der Mangel der Prozeßfähigkeit von der Behörde in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen ist, hätte die Behörde prüfen müssen, ob der Beschwerdeführer - trotz seiner Anhaltung in einer geschlossenen Anstalt wegen einer geistigen Störung - prozeßfähig ist, und - je nach dem Ergebnis dieser Prüfung - nach Paragraph 11, AVG vorgehen müssen oder das Verfahren mit dem Beschwerdeführer selbst durchführen können.