Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/10/0221

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/10/0221

Entscheidungsdatum

17.02.1997

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §34 Abs3;
  1. AVG § 34 heute
  2. AVG § 34 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 34 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 34 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Eine beleidigende Schreibweise iSd Paragraph 34, Absatz 3, AVG liegt vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt (Hinweis E 28.9.1995, 94/17/0427 und E 30.5.1994, 92/10/0469, VwSlg 14064 A/1994). Es kommt nicht auf die Eignung der an eine Behörde gerichteten schriftlichen Äußerung an, diese, eine Behörde unterer Instanz oder Organwalter dieser Behörden zu beleidigen. Entscheidend ist vielmehr, ob durch diese Äußerung der im Verkehr mit Behörden gebotene Anstand verletzt wird, was freilich nicht davon abhängt, auf wen die Äußerung bezogen ist (hier:

hinsichtlich der Äußerung beleidigende Schreibweise bejaht: "da es sich bei Lehrern grundsätzlich um Halbgebildete handelt" "diesem halbgebildeten linken Gesindel zuzuschreiben, das sich großartig Lehrer nennt und as Bütteln des Minister Pfefferkorns" "vernünftige Handlungen sind von derartigen Leuten nicht zu erwarten".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995100221.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995100221_19970217X01