Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
95/10/0134
Entscheidungsdatum
27.11.1995
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Rechtssatz
Die Zurückweisung des Antrages auf Erlassung eines Feststellungsbescheides zur Klärung der Frage, ob bestimmte Maßnahmen einer Bewilligung nach dem Vlbg LSchG 1982 unterliegen oder nicht, hindert nicht eine Entscheidung der zuständigen Behörde über den in der Berufung gestellten Eventualantrag, "das Bewilligungsverfahren für das eingereichte Projekt einzuleiten und die Frage der Bewilligungspflicht in diesem Verfahren in der Weise zu prüfen und zu entscheiden, daß der Antrag mangels Bewilligungspflicht zurückgewiesen bzw abgewiesen wird", sofern die Frage der Bewilligungspflicht der Maßnahmen der Partei nicht ohnedies bereits geklärt ist oder in einem anhängigen Verfahren zu klären ist.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen
Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht
der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995100134.X02
Dokumentnummer
JWR_1995100134_19951127X02