Zur Feststellung des öffentlichen Interesses an einer anderen Verwendung (hier: Fremdenverkehr) ist erforderlich, fachlich fundierte Äußerungen der für Angelegenheiten des Fremdenverkehrs und der Raumordnung zuständigen Stellen der Gemeindeaufsichtsbehörde oder sonst eine vom entsprechendem Fachwissen getragene Stellungnahme einzuholen, die fallbezogen eine verlässliche Beurteilung, ob das betreffende öffentliche Interesse vorliegt, in einer der nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise ermöglicht. Die "örtlich bekannten Belange des Fremdenverkehrs", sowie die Stellungnahme der betroffenen Gemeinde, die dem Rodungsverfahren positiv gegenübersteht bzw. keinen Einwand erhebt, bilden keine Grundlage für eine Abwägung, mit den, der Rodung entgegenstehenden Interessen.