Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/10/0115

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/10/0115

Entscheidungsdatum

25.03.1996

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17 Abs2;

Rechtssatz

Ein Sachverhalt, wonach ein an die Waldfläche angrenzendes Gebäude durch Windbruch (herabfallende Äste) beschädigt werde, kann ein Rodungsinteresse nur dann herstellen, wenn der Beschädigung des Gebäudes nicht anders als durch die Regelung - etwa durch Pflegemaßnahmen - vorgekehrt werden kann, und nur mit Beziehung auf jene Flächen, deren Entziehung aus der Waldkultur zur Beseitigung der Gefahr unbedingt erforderlich ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995100115.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995100115_19960325X01