Verwaltungsgerichtshof
25.03.1996
95/10/0115
Ein Sachverhalt, wonach ein an die Waldfläche angrenzendes Gebäude durch Windbruch (herabfallende Äste) beschädigt werde, kann ein Rodungsinteresse nur dann herstellen, wenn der Beschädigung des Gebäudes nicht anders als durch die Regelung - etwa durch Pflegemaßnahmen - vorgekehrt werden kann, und nur mit Beziehung auf jene Flächen, deren Entziehung aus der Waldkultur zur Beseitigung der Gefahr unbedingt erforderlich ist.