Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/10/0107

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

95/10/0107

Entscheidungsdatum

09.03.1998

Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
NatSchG OÖ 1982 §5 Abs1;
ROG OÖ 1972 §16;
ROG OÖ 1972 §18;
ROG OÖ 1994 §39 Abs1;

Rechtssatz

Die Flächenwidmung ist im Rahmen der Interessenabwägung ein Anhaltspunkt für ein öffentliches Interesse an einer der Widmung entsprechenden Nutzung der Liegenschaft (Hinweis E 28.4.1997, 94/10/0105). Eine den Anforderungen an die gesetzmäßige Begründung eines Bescheides entsprechende Auseinandersetzung mit der Frage der für und gegen das Vorhaben sprechenden Interessen iSd Paragraph 5, Absatz eins, OÖ NatSchG 1982 setzt somit unter anderem die auf einem mängelfreien Verfahren beruhende Feststellung des Ausweises der betreffenden Fläche im Flächenwidmungsplan voraus. Erst davon ausgehend kann beurteilt werden, ob die den Gegenstand des Antrages bildende Bebauung eine der Widmung entsprechende Nutzung der Liegenschaft ausmacht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995100107.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1995100107_19980309X03