Die Flächenwidmung ist im Rahmen der Interessenabwägung ein Anhaltspunkt für ein öffentliches Interesse an einer der Widmung entsprechenden Nutzung der Liegenschaft (Hinweis E 28.4.1997, 94/10/0105). Eine den Anforderungen an die gesetzmäßige Begründung eines Bescheides entsprechende Auseinandersetzung mit der Frage der für und gegen das Vorhaben sprechenden Interessen iSd § 5 Abs 1 OÖ NatSchG 1982 setzt somit unter anderem die auf einem mängelfreien Verfahren beruhende Feststellung des Ausweises der betreffenden Fläche im Flächenwidmungsplan voraus. Erst davon ausgehend kann beurteilt werden, ob die den Gegenstand des Antrages bildende Bebauung eine der Widmung entsprechende Nutzung der Liegenschaft ausmacht.Die Flächenwidmung ist im Rahmen der Interessenabwägung ein Anhaltspunkt für ein öffentliches Interesse an einer der Widmung entsprechenden Nutzung der Liegenschaft (Hinweis E 28.4.1997, 94/10/0105). Eine den Anforderungen an die gesetzmäßige Begründung eines Bescheides entsprechende Auseinandersetzung mit der Frage der für und gegen das Vorhaben sprechenden Interessen iSd Paragraph 5, Absatz eins, OÖ NatSchG 1982 setzt somit unter anderem die auf einem mängelfreien Verfahren beruhende Feststellung des Ausweises der betreffenden Fläche im Flächenwidmungsplan voraus. Erst davon ausgehend kann beurteilt werden, ob die den Gegenstand des Antrages bildende Bebauung eine der Widmung entsprechende Nutzung der Liegenschaft ausmacht.