Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 14348 A/1995
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
95/10/0081
Entscheidungsdatum
23.10.1995
Index
L55001 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Burgenland
Norm
NatSchG Bgld 1990 §5 lite;
NatSchG Bgld 1990 §6 Abs1;
NatSchG Bgld 1990 §6 Abs5;
NatSchG Bgld 1990 §6;
Rechtssatz
Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 6 Abs 5 Bgld NatSchG 1990 hängt die Entscheidung von Art und Gewicht der von der Errichtung der Freileitung nach § 5 lit e Bgld NatSchG 1990 ("einschließlich des Verwendungszweckes"), dh von den zur Freileitung gehörenden Anlagen und deren Benutzung, ausgehenden nachteiligen Beeinflussung des Landschaftsbildes bzw nachteiligen Beeinträchtigung des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum bzw des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes einerseits und Art und Gewicht der öffentlichen Interessen an den beantragten Maßnahmen iSd § 6 Abs 5 Bgld NatSchG 1990 (hier: das öffentliche Interesse an der Versorgung der Bevölkerung mit Energie) unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles ab.Im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 6, Absatz 5, Bgld NatSchG 1990 hängt die Entscheidung von Art und Gewicht der von der Errichtung der Freileitung nach Paragraph 5, Litera e, Bgld NatSchG 1990 ("einschließlich des Verwendungszweckes"), dh von den zur Freileitung gehörenden Anlagen und deren Benutzung, ausgehenden nachteiligen Beeinflussung des Landschaftsbildes bzw nachteiligen Beeinträchtigung des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum bzw des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes einerseits und Art und Gewicht der öffentlichen Interessen an den beantragten Maßnahmen iSd Paragraph 6, Absatz 5, Bgld NatSchG 1990 (hier: das öffentliche Interesse an der Versorgung der Bevölkerung mit Energie) unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles ab.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995100081.X02
Im RIS seit
08.11.2001
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2011
Dokumentnummer
JWR_1995100081_19951023X02