Die Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung ist nicht bloß auf jene Fälle anzuwenden, in denen das Familieneinkommen des Beamten zwar grundsätzlich ausreicht, jedoch durch Exekutionen vermindert wird, sondern auch auf jene Fälle, in welchen das Familieneinkommen von vornherein zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner Familienangehörigen nicht ausreicht. (Hier: iVm § 2 Abs 1 LBG Slbg 1987)Die Verminderung oder Aufhebung der Bezugskürzung ist nicht bloß auf jene Fälle anzuwenden, in denen das Familieneinkommen des Beamten zwar grundsätzlich ausreicht, jedoch durch Exekutionen vermindert wird, sondern auch auf jene Fälle, in welchen das Familieneinkommen von vornherein zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten und seiner Familienangehörigen nicht ausreicht. (Hier: in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, LBG Slbg 1987)