Es genügt, wenn gegen den Beamten ein Verdacht einer Dienstpflichtverletzung besteht, die die von § 76 Abs 1 Wr DO 1966 geforderten Tatbestandsmerkmale erfüllt. Es müssen hinreichende Gründe vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß er eine derartige schwere Dienstpflichtverletzung begangen hat. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlußfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sie auch vom (vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen (Hinweis E 15.12.1989, 89/09/0113).Es genügt, wenn gegen den Beamten ein Verdacht einer Dienstpflichtverletzung besteht, die die von Paragraph 76, Absatz eins, Wr DO 1966 geforderten Tatbestandsmerkmale erfüllt. Es müssen hinreichende Gründe vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß er eine derartige schwere Dienstpflichtverletzung begangen hat. Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlußfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen - wie weit sie auch vom (vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen (Hinweis E 15.12.1989, 89/09/0113).