Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/09/0112

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14834 A/1998

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

95/09/0112

Entscheidungsdatum

18.02.1998

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Rechtssatz

Liegen die Voraussetzungen gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 4, BDG 1979 nach der Erlassung eines Verhandlungsbeschlusses vor, so ist der Beamte von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen. Dies ist in den Fällen des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3, BDG 1979 offensichtlich, muß jedoch auch im Fall der Ziffer 4, deswegen gelten, weil kein sachlicher Grund dafür ersichtlich ist, daß Beschuldigte im Disziplinarverfahren nach Erlassung eines Verhandlungsbeschlusses bei gleicher Tat und Schuld schuldig zu sprechen wären, das Disziplinarverfahren vor Erlassung eines derartigen Beschlusses aber bloß einzustellen wäre. Kein Zweifel kann nämlich daran bestehen, daß ein Schuldspruch im Vergleich zu einer Einstellung gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 auch dann einen gravierenderen Eingriff in die Rechtssphäre des Beamten bewirkt, wenn gemäß Paragraph 115, BDG 1979 von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 ist der Beamte daher dann, wenn bereits ein Verhandlungsbeschluß ergangen ist, in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 freizusprechen (Hinweis E 21.2.1991, 90/09/0180).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995090112.X05

Im RIS seit

18.02.2002

Dokumentnummer

JWR_1995090112_19980218X05

Rechtssatz für 99/09/0202

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

99/09/0202

Entscheidungsdatum

19.09.2001

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/09/0112 E 18. Februar 1998 RS 5

Stammrechtssatz

Liegen die Voraussetzungen gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 4, BDG 1979 nach der Erlassung eines Verhandlungsbeschlusses vor, so ist der Beamte von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freizusprechen. Dies ist in den Fällen des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3, BDG 1979 offensichtlich, muß jedoch auch im Fall der Ziffer 4, deswegen gelten, weil kein sachlicher Grund dafür ersichtlich ist, daß Beschuldigte im Disziplinarverfahren nach Erlassung eines Verhandlungsbeschlusses bei gleicher Tat und Schuld schuldig zu sprechen wären, das Disziplinarverfahren vor Erlassung eines derartigen Beschlusses aber bloß einzustellen wäre. Kein Zweifel kann nämlich daran bestehen, daß ein Schuldspruch im Vergleich zu einer Einstellung gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 auch dann einen gravierenderen Eingriff in die Rechtssphäre des Beamten bewirkt, wenn gemäß Paragraph 115, BDG 1979 von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 ist der Beamte daher dann, wenn bereits ein Verhandlungsbeschluß ergangen ist, in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 freizusprechen (Hinweis E 21.2.1991, 90/09/0180).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999090202.X04

Im RIS seit

22.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2014

Dokumentnummer

JWR_1999090202_20010919X04