Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/09/0112

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 14834 A/1998

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

95/09/0112

Entscheidungsdatum

18.02.1998

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Rechtssatz

Ein Absehen von der Strafe ist nur dann möglich, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind. Dies bedeutet jedoch nicht, daß die Disziplinarbehörden bei geringem Verschulden und unbedeutenden Folgen einer Dienstpflichtverletzung stets einen Schuldspruch gemäß Paragraph 115, BDG 1979 auszusprechen hätten. Bei Vorliegen der Voraussetzungen gem Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 ist nämlich das Disziplinarverfahren mit Bescheid einzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995090112.X03

Im RIS seit

18.02.2002

Dokumentnummer

JWR_1995090112_19980218X03