Ein Absehen von der Strafe ist nur dann möglich, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind. Dies bedeutet jedoch nicht, daß die Disziplinarbehörden bei geringem Verschulden und unbedeutenden Folgen einer Dienstpflichtverletzung stets einen Schuldspruch gemäß § 115 BDG 1979 auszusprechen hätten. Bei Vorliegen der Voraussetzungen gem § 118 Abs 1 Z 4 BDG 1979 ist nämlich das Disziplinarverfahren mit Bescheid einzustellen.Ein Absehen von der Strafe ist nur dann möglich, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind. Dies bedeutet jedoch nicht, daß die Disziplinarbehörden bei geringem Verschulden und unbedeutenden Folgen einer Dienstpflichtverletzung stets einen Schuldspruch gemäß Paragraph 115, BDG 1979 auszusprechen hätten. Bei Vorliegen der Voraussetzungen gem Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4, BDG 1979 ist nämlich das Disziplinarverfahren mit Bescheid einzustellen.