Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/08/0057

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/08/0057

Entscheidungsdatum

22.10.1996

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §101;
  1. ASVG § 101 heute
  2. ASVG § 101 gültig ab 01.01.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1962

Rechtssatz

Das (für die Herstellung des gesetzlichen Zustandes nach Paragraph 101, ASVG erforderliche) "offenkundige Versehen" kann sich zwar auch auf die (ua für die bescheidmäßige Ablehnung einer Geldleistung relevante) rechtliche Beurteilung beziehen. Das bedeutet aber - zufolge des Erfordernisses der "Offenkundigkeit" - nicht, daß in bezug auf jeden in Rechtskraft erwachsenen Bescheid im Wege des Paragraph 101, ASVG nachträglich ein dem Bescheid zugrundeliegendes "Versehen" rechtlicher Art erfolgreich geltend gemacht werden könnte; das "Versehen" muß vielmehr "offenkundig" sein. Eine solche Art des Versehens liegt aber nur dann vor, wenn eine klare und eindeutige gesetzliche Bestimmung unrichtig ausgelegt wurde und dies redlicherweise nicht bestritten werden kann. Davon kann nicht gesprochen werden, wenn der (im Wege des Paragraph 101, ASVG) bekämpfte Leistungsbescheid das Ergebnis einer - wenn auch möglicherweise unzutreffenden komplizierten rechtlichen Beurteilung ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996080057.X01

Im RIS seit

14.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2013

Dokumentnummer

JWR_1996080057_19961022X01

Rechtssatz für 97/08/0089

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

97/08/0089

Entscheidungsdatum

08.04.1997

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §101 impl;
GSVG 1978 §69;
  1. ASVG § 101 heute
  2. ASVG § 101 gültig ab 01.01.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1962

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/10/22 96/08/0057 1 (hier betreffend § 69 GSVG)

Stammrechtssatz

Das (für die Herstellung des gesetzlichen Zustandes nach Paragraph 101, ASVG erforderliche) "offenkundige Versehen" kann sich zwar auch auf die (ua für die bescheidmäßige Ablehnung einer Geldleistung relevante) rechtliche Beurteilung beziehen. Das bedeutet aber - zufolge des Erfordernisses der "Offenkundigkeit" - nicht, daß in bezug auf jeden in Rechtskraft erwachsenen Bescheid im Wege des Paragraph 101, ASVG nachträglich ein dem Bescheid zugrundeliegendes "Versehen" rechtlicher Art erfolgreich geltend gemacht werden könnte; das "Versehen" muß vielmehr "offenkundig" sein. Eine solche Art des Versehens liegt aber nur dann vor, wenn eine klare und eindeutige gesetzliche Bestimmung unrichtig ausgelegt wurde und dies redlicherweise nicht bestritten werden kann. Davon kann nicht gesprochen werden, wenn der (im Wege des Paragraph 101, ASVG) bekämpfte Leistungsbescheid das Ergebnis einer - wenn auch möglicherweise unzutreffenden komplizierten rechtlichen Beurteilung ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997080089.X01

Im RIS seit

14.12.2000

Dokumentnummer

JWR_1997080089_19970408X01

Rechtssatz für 97/08/0542

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

97/08/0542

Entscheidungsdatum

16.02.1999

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §101;
  1. ASVG § 101 heute
  2. ASVG § 101 gültig ab 01.01.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1962

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/10/22 96/08/0057 1

Stammrechtssatz

Das (für die Herstellung des gesetzlichen Zustandes nach Paragraph 101, ASVG erforderliche) "offenkundige Versehen" kann sich zwar auch auf die (ua für die bescheidmäßige Ablehnung einer Geldleistung relevante) rechtliche Beurteilung beziehen. Das bedeutet aber - zufolge des Erfordernisses der "Offenkundigkeit" - nicht, daß in bezug auf jeden in Rechtskraft erwachsenen Bescheid im Wege des Paragraph 101, ASVG nachträglich ein dem Bescheid zugrundeliegendes "Versehen" rechtlicher Art erfolgreich geltend gemacht werden könnte; das "Versehen" muß vielmehr "offenkundig" sein. Eine solche Art des Versehens liegt aber nur dann vor, wenn eine klare und eindeutige gesetzliche Bestimmung unrichtig ausgelegt wurde und dies redlicherweise nicht bestritten werden kann. Davon kann nicht gesprochen werden, wenn der (im Wege des Paragraph 101, ASVG) bekämpfte Leistungsbescheid das Ergebnis einer - wenn auch möglicherweise unzutreffenden komplizierten rechtlichen Beurteilung ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997080542.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1997080542_19990216X02

Rechtssatz für 95/08/0094

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

95/08/0094

Entscheidungsdatum

20.09.2000

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §101;
  1. ASVG § 101 heute
  2. ASVG § 101 gültig ab 01.01.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 13/1962

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/08/0057 E 22. Oktober 1996 RS 1

Stammrechtssatz

Das (für die Herstellung des gesetzlichen Zustandes nach Paragraph 101, ASVG erforderliche) "offenkundige Versehen" kann sich zwar auch auf die (ua für die bescheidmäßige Ablehnung einer Geldleistung relevante) rechtliche Beurteilung beziehen. Das bedeutet aber - zufolge des Erfordernisses der "Offenkundigkeit" - nicht, daß in bezug auf jeden in Rechtskraft erwachsenen Bescheid im Wege des Paragraph 101, ASVG nachträglich ein dem Bescheid zugrundeliegendes "Versehen" rechtlicher Art erfolgreich geltend gemacht werden könnte; das "Versehen" muß vielmehr "offenkundig" sein. Eine solche Art des Versehens liegt aber nur dann vor, wenn eine klare und eindeutige gesetzliche Bestimmung unrichtig ausgelegt wurde und dies redlicherweise nicht bestritten werden kann. Davon kann nicht gesprochen werden, wenn der (im Wege des Paragraph 101, ASVG) bekämpfte Leistungsbescheid das Ergebnis einer - wenn auch möglicherweise unzutreffenden komplizierten rechtlichen Beurteilung ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1995080094.X03

Im RIS seit

21.12.2000

Dokumentnummer

JWR_1995080094_20000920X03