Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 95/08/0054

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

95/08/0054

Entscheidungsdatum

30.05.1995

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs2;

Rechtssatz

Unabhängig davon, ob dem Arbeitslosen gegenüber aufgrund seiner

Lohnforderung beim Bewerbungsgespräch sofort eine Absage erfolgte oder der präsumtive Dienstgeber erklärte, sich nach der Vorstellung der anderen Bewerber entscheiden zu wollen, liegt es am Arbeitslosen, bezüglich der von ihm genannten Beträge eine Klarstellung in der Richtung vorzunehmen, daß es sich dabei lediglich um eine Wunschvorstellung, nicht jedoch um eine konkrete Lohnforderung handelt und er auch bereit sei, zu der vom präsumtiven Dienstgeber angebotenen (über dem Kollektivvertrag gelegenen) Entlohnung monatlich zu arbeiten. Bei Unterlassung einer solchen Klarstellung nimmt der Arbeitslose das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995080054.X02

Im RIS seit

18.10.2001

Dokumentnummer

JWR_1995080054_19950530X02

Rechtssatz für 95/08/0056

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

95/08/0056

Entscheidungsdatum

17.02.1998

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/05/30 95/08/0054 2

Stammrechtssatz

Unabhängig davon, ob dem Arbeitslosen gegenüber aufgrund seiner

Lohnforderung beim Bewerbungsgespräch sofort eine Absage erfolgte oder der präsumtive Dienstgeber erklärte, sich nach der Vorstellung der anderen Bewerber entscheiden zu wollen, liegt es am Arbeitslosen, bezüglich der von ihm genannten Beträge eine Klarstellung in der Richtung vorzunehmen, daß es sich dabei lediglich um eine Wunschvorstellung, nicht jedoch um eine konkrete Lohnforderung handelt und er auch bereit sei, zu der vom präsumtiven Dienstgeber angebotenen (über dem Kollektivvertrag gelegenen) Entlohnung monatlich zu arbeiten. Bei Unterlassung einer solchen Klarstellung nimmt der Arbeitslose das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995080056.X01

Im RIS seit

18.10.2001

Dokumentnummer

JWR_1995080056_19980217X01

Rechtssatz für 98/08/0242

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

98/08/0242

Entscheidungsdatum

26.01.2000

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/05/30 95/08/0054 2 (ohne die ersten zwei Halbsätze)

Stammrechtssatz

Unabhängig davon, ob dem Arbeitslosen gegenüber aufgrund seiner

Lohnforderung beim Bewerbungsgespräch sofort eine Absage erfolgte oder der präsumtive Dienstgeber erklärte, sich nach der Vorstellung der anderen Bewerber entscheiden zu wollen, liegt es am Arbeitslosen, bezüglich der von ihm genannten Beträge eine Klarstellung in der Richtung vorzunehmen, daß es sich dabei lediglich um eine Wunschvorstellung, nicht jedoch um eine konkrete Lohnforderung handelt und er auch bereit sei, zu der vom präsumtiven Dienstgeber angebotenen (über dem Kollektivvertrag gelegenen) Entlohnung monatlich zu arbeiten. Bei Unterlassung einer solchen Klarstellung nimmt der Arbeitslose das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998080242.X02

Im RIS seit

18.10.2001

Dokumentnummer

JWR_1998080242_20000126X02

Rechtssatz für 97/08/0537

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

97/08/0537

Entscheidungsdatum

03.07.2002

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/08/0054 E 30. Mai 1995 RS 2 (hier: klarzustellen, ob auch bereit, zur angebotenen kollektivvertraglichen Entlohnung zu arbeiten)

Stammrechtssatz

Unabhängig davon, ob dem Arbeitslosen gegenüber aufgrund seiner

Lohnforderung beim Bewerbungsgespräch sofort eine Absage erfolgte oder der präsumtive Dienstgeber erklärte, sich nach der Vorstellung der anderen Bewerber entscheiden zu wollen, liegt es am Arbeitslosen, bezüglich der von ihm genannten Beträge eine Klarstellung in der Richtung vorzunehmen, daß es sich dabei lediglich um eine Wunschvorstellung, nicht jedoch um eine konkrete Lohnforderung handelt und er auch bereit sei, zu der vom präsumtiven Dienstgeber angebotenen (über dem Kollektivvertrag gelegenen) Entlohnung monatlich zu arbeiten. Bei Unterlassung einer solchen Klarstellung nimmt der Arbeitslose das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1997080537.X03

Im RIS seit

07.11.2002

Dokumentnummer

JWR_1997080537_20020703X03

Rechtssatz für 2003/08/0064

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2003/08/0064

Entscheidungsdatum

15.10.2003

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/08/0054 E 30. Mai 1995 RS 2

Stammrechtssatz

Unabhängig davon, ob dem Arbeitslosen gegenüber aufgrund seiner

Lohnforderung beim Bewerbungsgespräch sofort eine Absage erfolgte oder der präsumtive Dienstgeber erklärte, sich nach der Vorstellung der anderen Bewerber entscheiden zu wollen, liegt es am Arbeitslosen, bezüglich der von ihm genannten Beträge eine Klarstellung in der Richtung vorzunehmen, daß es sich dabei lediglich um eine Wunschvorstellung, nicht jedoch um eine konkrete Lohnforderung handelt und er auch bereit sei, zu der vom präsumtiven Dienstgeber angebotenen (über dem Kollektivvertrag gelegenen) Entlohnung monatlich zu arbeiten. Bei Unterlassung einer solchen Klarstellung nimmt der Arbeitslose das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003080064.X03

Im RIS seit

13.11.2003

Dokumentnummer

JWR_2003080064_20031015X03