Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.07.2002

Geschäftszahl

97/08/0537

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/08/0054 E 30. Mai 1995 RS 2

(hier: klarzustellen, ob auch bereit, zur angebotenen kollektivvertraglichen Entlohnung zu arbeiten)

Stammrechtssatz

Unabhängig davon, ob dem Arbeitslosen gegenüber aufgrund seiner

Lohnforderung beim Bewerbungsgespräch sofort eine Absage erfolgte oder der präsumtive Dienstgeber erklärte, sich nach der Vorstellung der anderen Bewerber entscheiden zu wollen, liegt es am Arbeitslosen, bezüglich der von ihm genannten Beträge eine Klarstellung in der Richtung vorzunehmen, daß es sich dabei lediglich um eine Wunschvorstellung, nicht jedoch um eine konkrete Lohnforderung handelt und er auch bereit sei, zu der vom präsumtiven Dienstgeber angebotenen (über dem Kollektivvertrag gelegenen) Entlohnung monatlich zu arbeiten. Bei Unterlassung einer solchen Klarstellung nimmt der Arbeitslose das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf.