§ 13 Abs 3 WRG räumt der betreffenden Gemeinde einen Anspruch auf "unmittelbare Heranziehung der in ihrem Gemeindegebiet vorhandenen Wasservorräte" ein (Hinweis E 22.3.1976, 1039, 1045/75, VwSlg 9019 A/1976).Paragraph 13, Absatz 3, WRG räumt der betreffenden Gemeinde einen Anspruch auf "unmittelbare Heranziehung der in ihrem Gemeindegebiet vorhandenen Wasservorräte" ein (Hinweis E 22.3.1976, 1039, 1045/75, VwSlg 9019 A/1976).